Nach Darstellung der Bundesregierung lässt sich nicht pauschal beantworten, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um eine im Besitz von Rechtsextremen befindliche Liste mit Namen politischer Gegnerinnen und Gegner als „Feindesliste“ bezeichnen zu können. Es erfolge jeweils eine Einzelfallprüfung, die ausschließlich „durch die für die gelisteten Personen örtlich wie auch sachlich zuständige Polizeibehörde unter Einbeziehung gegebenenfalls vorliegender regionaler Erkenntnisse erfolgen“ könne, heißt es in einer Antwort (20/6255) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/5964). In der Antwort führt die Bundesregierung zudem nähere Informationen zu gefundenen Datensammlungen in Zusammenhang mit diversen Ermittlungsverfahren in diesem Phänomenbereich aus, nach denen sich die Fragesteller erkundigt hatten.

Quelle: Deutscher Bundestag, HiB Nr. 256 vom 12. April 2023

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