Das „Fünfzehnte Strafrechtsänderungsgesetz“ legt Bedingungen fest, unter denen Schwangerschaftsabbruch in den ersten drei Monaten nach der Empfängnis in bestimmten Situationen straffrei bleibt.
Quelle: Parlamendarium des Deutschen Bundestages – WD 1 – 3010 – 023/21