Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hatte gem. §§ 121, 122 StPO nach neun Monaten über die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen einen 48-jährigen deutschen Staatsangehörigen zu entscheiden, dem unter anderem vorgeworfen wird, versucht zu haben, gewerbsmäßig eine Vielzahl von Geldgebern aus dem Umfeld der „Querdenken“-Bewegung finanziell zu schädigen.
Der Senat hat seinen bestehenden Haftbefehl unter der Bedingung außer Vollzug gesetzt, dass der Angeschuldigte eine unwiderrufliche Ladungsvollmacht zweier im Inland ansässiger und zustellungsbevollmächtigter Personen i.S.v. § 145a Abs. 2 StPO erbringt. Über die weitere Haftprüfung und den Eintritt der für die Außervollzugsetzung erforderlichen Bedingung sowie über eine hiernach zu erteilende Freilassungsweisung ist die 10. Strafkammer des Landgerichts Stuttgart zur Entscheidung berufen.
Wesentlicher Grund für die Entscheidung des Senats war, dass sich der aus der Straferwartung resultierende Fluchtanreiz beim Angeschuldigten inzwischen reduziert habe, weshalb der Zweck der Untersuchungshaft nunmehr auch durch mildere Mittel erreicht werden könne.
Quelle: OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 4. April 2023