Der für die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) zuständige Ausschuss hat sich in einer digitalen Sondersitzung zum strafrechtlichen Umgang mit den Fällen des sog. „Containerns“ mit einem Beschlussvorschlag Hamburgs befasst. Der Vorschlag sah vor, dass regelmäßig eine Verfahrenseinstellung in Betracht kommen soll, insbesondere wenn sich durch die anschließende Verwendung der Lebensmittel keine Gesundheitsgefahren oder Haftungsrisiken realisiert haben. Es wurde in der digitalen Sitzung vereinbart, dass die Länder eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Diese liegen inzwischen vor.

Die Bundesminister Marco Buschmann (FDP) und Cem Özdemir (Bündnis90/Die Grünen) hatten angeregt, den strafrechtlichen Umgang mit dem Containern in den Richtlinien zu regeln und den für die Anpassung der RiStBV zuständigen Ausschuss darum gebeten, eine entsprechende Änderung der Richtlinien zu prüfen. In diesem Ausschuss, dem Hessen vorsitzt, sind alle Länder vertreten. Für Änderungen der in allen Ländern gleichlautend geltenden Richtlinien besteht das Erfordernis der Einstimmigkeit. 

Der Beschlussvorschlag Hamburgs ist nun nach Eingang der schriftlichen Rückmeldungen aus den Bundesländern mangels Einstimmigkeit abgelehnt worden. Aus fachlicher Sicht wurde gegen den Vorschlag von einzelnen Ländern vorgebracht, dass dieser regle, was ohnehin gelebte Praxis der Staatsanwaltschaften sei, da die Ermittlungsverfahren zum Containern, wenn sie in der Praxis überhaupt vorkämen, in der weit überwiegenden Zahl eingestellt würden. Im Übrigen seien das Strafgesetzbuch, nicht jedoch die Richtlinien der richtige Ort für evtl. Neuregelungen.

Hessens Justizminister Prof. Dr. Roman Poseck erklärte anlässlich dieses Abstimmungsergebnisses:

„Der Ball liegt nun wieder beim Bund. Dieser sollte seiner Verantwortung gerecht werden und als zuständiger Gesetzgeber eine einheitliche Handhabung des Strafrechts sicherstellen. Das fachliche Votum des RiStBV-Ausschusses verdient Respekt. Wenn der Bund beim ‚Containern’ weiter Handlungsbedarf sieht, ist er selbst am Zug. Er hat die Zuständigkeit für das materielle Strafrecht. Die Frage, ob Fälle des einfachen ‚Containerns‘ strafwürdig sind, ist berechtigt. Wenn der Bund jetzt handelt, sollte er allerdings auch sicherstellen, dass Fälle mit erhöhter krimineller Energie, bei denen weitere Straftaten, wie Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung hinzutreten, auch weiterhin strafrechtlich verfolgt werden können.“

Zum Hintergrund:

Die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) stellen ergänzende Verwaltungsvorschriften ohne Gesetzeskraft für Straf- und Bußgeldverfahren in Deutschland dar. Die RiStBV sollen eine möglichst bundeseinheitliche Sachbehandlung von Straf- und Bußgeldverfahren erreichen, um auf diese Weise einem Auseinanderfallen der praktischen Handhabungen der Vorschriften entgegenzuwirken. Aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes ist die Durchführung dieser Verfahren grundsätzlich den Ländern anvertraut.

Quelle: Justizministerium Hessen, Pressemitteilung vom 30. März 2023

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