Dass die Stadt Bonn den Außengastronomiebetrieb von zwei Gaststätten in der „Altstadt“ aus Lärmschutzgründen von 24:00 auf 22:00 Uhr verkürzt hat, ist voraussichtlich rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln heute nach summarischer Prüfung im Eilverfahren entschieden und damit die Eilanträge der Betreiber teilweise abgelehnt. Erfolg hatten die Betreiber hinsichtlich der Untersagung von Bildübertragungen in die Außenbereiche, die damit vorläufig weiter erlaubt ist.
Seit 2014 findet in der Bonner „Altstadt“ auf öffentlichen Pkw-Stellplätzen in den Monaten von April bis Oktober bzw. seit der Corona-Pandemie ganzjährig außengastronomische Nutzung statt. Das unmittelbare Nebeneinander von Gaststätten- und Wohnnutzung verursacht im hier streitigen Bereich der Breite Straße / Dorotheenstraße bereits seit längerem Lärmkonflikte, insbesondere zur Nachtzeit ab 22:00 Uhr. Im Jahr 2021 kam ein Lärmschutzgutachten für diesen Bereich zu dem Ergebnis, dass die durch den Außengastronomiebetrieb zweier Gaststätten verursachten Geräusche das zumutbare Maß überschritten. Die Stadt Bonn verlängerte daraufhin deren Sperrzeit von 24:00 auf 22:00 Uhr und untersagte (ganztägig) Bildübertragungen in die Außenbereiche.
Die dagegen gerichteten Eilanträge der Gaststättenbetreiber hatten nur teilweise Erfolg. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Das Lärmschutzgutachten aus dem Jahr 2021 begegnet zwar auch rechtlichen Bedenken, die in den noch anhängigen Klageverfahren weiter aufgeklärt werden müssen. Die gemessenen nächtlichen Lärmimmissionen, die Vielzahl der Lärmbeschwerden aus der Nachbarschaft sowie die Protokolle der ordnungsbehördlichen und polizeilichen Einsätze sprechen aber für das Vorliegen unzumutbarer Lärmimmissionen, die nachts ab 22:00 Uhr durch die Gaststätten verursacht werden. Der Gesundheitsschutz der Anwohner überwiegt in den hier streitigen Einzelfällen das wirtschaftliche Interesse der Gaststättenbetreiber, die Außengastronomie auch nach 22:00 Uhrzu betreiben. Demgegenüber fehlen gegenwärtig tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme, dass tagsüber unzumutbare Lärmimmissionen verursacht werden. In den Klageverfahren wird bei der Frage der Zumutbarkeit auch der spezifische Charakter der Bonner „Altstadt“ zu berücksichtigen sein.
Gegen die Beschlüsse steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Az.: 1 L 440/22 und 1 L 531/22 (noch anhängig: 1 K 1708/22 und 1 K 2003/22, außerdem 1 K 1960/21).
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, Pressemitteilung vom 29. März 2023