Mit Urteil vom 19. Januar 2023 hat die 9. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth die Klage der Stadt Pottenstein gegen die Erhebung der Kreisumlage durch den Landkreis Bayreuth im Jahr 2018 abgewiesen. Das Verfahren war zwischenzeitlich wegen einer in zweiter Instanz beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Klage der Stadt Forchheim gegen die Kreisumlagefestsetzung
des Landkreises Forchheim ausgesetzt worden. Nach dem Abschluss dieses Berufungsverfahrens wurde das Verfahren der Stadt Pottenstein wieder aufgenommen. Inzwischen liegen die Urteilsgründe der Entscheidung vor.

Der Landkreis Bayreuth hatte für das Haushaltsjahr 2018 die von der Stadt Pottenstein zu entrichtende Kreisumlage auf 1.848.363,95 € festgesetzt. Die Stadt erhob hiergegen Klage und machte insbesondere geltend, dass die vom Landkreis für den Kreishaushalt angewandte doppelte kommunale Buchführung zu einer überhöhten Kreisumlage führe. Dies greife in unzulässiger Weise in die Finanzhoheit der kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises Bayreuth ein, die ihren Haushalt nach den Grundsätzen der Kameralistik aufstellten. Die zu Lasten der Gemeinden gehenden Auswirkungen der Anwendung unterschiedlicher Haushaltssysteme müssten nach Auffassung der Klägerin bei der Höhe der Kreisumlage
berücksichtigt werden. Andernfalls sei die verfassungsrechtlich gewährleistete finanzielle Mindestausstattung der Gemeinden gefährdet. Zudem gebe der Landkreis Bayreuth in erheblichem Umfang Geld für freiwillige Leistungen aus, die keine Landkreisaufgaben darstellten. Auch dies belaste die Kreisumlagezahler in rechtswidriger Weise.

Die 9. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth folgte dieser Auffassung nicht. Die Anwendung unterschiedlicher Haushaltssysteme bei Landkreis und kreisangehörigen Gemeinden führt nach Auffassung der Kammer nicht einseitig zu Belastungen für die Umlagezahler, sondern wirkt sich an anderer Stelle auch zu deren Gunsten aus. Auch wenn im Einzelfall negative Auswirkungen der doppischen Haushaltsführung des Landkreises möglich seien, handelt es sich dabei im Wesentlichen nur um eine Übergangsphase bzw. lediglich um eine andere Verteilung des beim Landkreis jedenfalls bestehenden Finanzbedarfs auf die Haushaltsjahre. Dass der Gesetzgeber die Möglichkeit zur Verwendung der doppelten kommunalen Buchführung eröffnet habe, ohne entsprechende Sonderoder
Übergangsregelungen vorzusehen, begegnet nach dem Urteil des Gerichts daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Auch die von der Stadt Pottenstein kritisierten freiwilligen Ausgaben des Landkreises lassen sich nach der Entscheidung der Kammer, soweit sie sich spürbar auf die Höhe der Kreisumlage auswirken, auf Aufgaben des Landkreises zurückführen. Sie konnten damit zu Recht für die Bemessung der Kreisumlage zugrunde
gelegt werden. Die Klägerin hatte insbesondere die Beteiligungen des Landkreises Bayreuth am Zweckverband zur Förderung des Fremdenverkehrs und des Wintersports im Fichtelgebirge sowie an den Zweckverbänden Fränkische Schweiz Museum, Therme Obernsees und Staatliche Gesamtschule Hollfeld, aber auch die Ausgaben für die Hotelfachschule Pegnitz und die Unterstützung des Landkreises
für den Schwimmbadbau in Pegnitz moniert.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

(VG Bayreuth, Urteil vom 19.1.2023, Az. B 9 K 19.271)

Quelle: Verwaltungsgericht Bayreuth, Pressemitteilung vom 27. März 2023

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