„Die entscheidende Frage in diesem Verfahren ist, ob die abgebildeten Damen auf den Fotos über oder unter 18 Jahren sind“, so der Staatsanwalt in der Verhandlung vor dem Amtsgericht Würzburg. Und: War dies für die 25-jährige Angeklagte zu erkennen? Die junge Frau musste sich wegen dem Verbreiten und dem Besitz von jugendpornographischen Inhalten verantworten.
Weil Sie in einer WhatsApp-Gruppe ein Bild einer unbekleideten jungen Frau eingestellt hatte und bei der anschließenden Durchsuchung auf ihrem Handy eine weitere ähnliche Bilddatei gefunden wurde, kassierte die Angeklagte einen Strafbefehl über 60 Tagessätze.
„Selbstverständlich war es falsch das Bild in die Gruppe zu schicken“, so die Angeklagte. Da aber viele dieser Dateien in diesem WhatsApp-Chat verschickt wurden, habe sie eben auch eines versendet – um dazuzugehören. Ihr sei aber nicht bewusst gewesen, dass es sich bei den abgebildeten nackten Mädchen um Minderjährige handeln könnte.
„Woran genau haben Sie es festgemacht, dass es sich bei den Damen um Erwachsene handelt?“, wollte die Richterin wissen. Diese sahen für die Angeklagte aufgrund der körperlichen Entwicklung auf jeden Fall nicht aus wie Jugendliche. Zudem habe sie die Bilddatei gar nicht so genau betrachten können, da sie als sog. „Sticker“ doch nur recht klein auf ihrem Smartphone dargestellt wurde.
Auswertung der Bilder keine leichte Aufgabe
Eine Beamtin der Kriminalpolizei schilderte im Zeugenstand, wie sie das sichergestellte iPhone der Angeklagten ausgewertet hat. Nach Sichtung des Bildmaterials entscheidet stuft sie entsprechende Bilder altersmäßig ein. Bei den vorliegenden beiden Dateien ist sie aufgrund des Gesichts und der Körperentwicklung davon ausgegangen, dass es sich um Mädchen zwischen 13 und 16 Jahren gehandelt haben muss. Sie gab aber zu bedenken, dass die Entscheidung zur Alterseinstufung nicht immer einfach sei.
Die Grenze zwischen Kinder- und Jugendpornographie wird ab einem Alter von 14 Jahren gezogen. Im vorliegenden Fall ging die Staatsanwaltschaft bereits bei Beantragung des Strafbefehls zugunsten der Angeklagten von einem Alter von 16 Jahren aus, so dass kein Besitz von Kinderpornographie im Raum stand, der deutlich härter sanktioniert wird.
Einstellung gegen Geldauflage
Der Verteidiger der jungen Frau regte an, das Verfahren gegen seine Mandantin gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Sie sei sich einfach nicht bewusst gewesen, dass es womöglich auch um unter 18 Jährige auf den Bildern handeln könnte.
„Wie man bei dem Bild auf ein Alter von 13 Jahren kommt erschlie0t sich mir nicht“, äußerte der Staatsanwalt auf den Vorschlag des Verteidigers und brachte damit zum Ausdruck, dass auch er Zweifel daran hatte ob die abgebildeten Damen wirklich in solch jugendlichem Alter waren.
Dies sah auch das Gericht so: Gegen eine Auflage von 2.400 Euro, die an die den Würzburger Verein Wildwasser, zu zahlen ist, wurde das verfahren eingestellt.
„Wildwasser e.V.“ kümmert sich um Mädchen und Frauen, die Opfer sexueller Gewalt wurden.