Das Gesetz regelt Verfahrensweisen und Zuständigkeiten des höchsten Gerichts in Deutschland. Es bestimmt, dass der Sitz des Gerichts „vorerst in Karlsruhe“ sein soll. Im Herbst 1951 nimmt das Gericht mit 23 Richtern und einer Richterin seine Arbeit im Prinz-Max-Palais in Karlsruhe auf. Der erste Präsident ist Hermann Höpker-Aschoff.
Quelle: Parlamendarium des Deutschen Bundestages – WD 1 – 3010 – 023/21