Mit Beschluss vom 21.12.2021 (3 K 4579/21, siehe Pressemitteilung vom 22.12.2021) hatte die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe den Antrag einer Antragstellerin auf Eilrechtsschutz gegen die von der Stadt Karlsruhe im Zusammenhang mit sog. Corona-„Spaziergängen“ erlassene, versammlungsrechtliche Allgemeinverfügung abgelehnt.
Dem erneuten Antrag eines anderen Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen diese noch bis zum 31.01.2022 geltende Allgemeinverfügung hat die nunmehr zuständige 4. Kammer mit heute den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss stattgegeben, so dass sich der Antragsteller zunächst nicht an die Allgemeinverfügung halten muss.
Zur Begründung führt die 4. Kammer bezogen auf die Gefährdungslage zum Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung unter anderem aus, die Stadt gehe selbst davon aus, dass in ihrem Stadtgebiet immer montags planmäßig unangemeldete Versammlungen stattfinden würden. Dieser Kenntnisstand versetze sie in die Lage, sich hierauf angemessen vorzubereiten und insbesondere an diesen Tagen adäquate Polizeikapazitäten vorzuhalten. Die von der Stadt angeführten Erfahrungen mit (unangemeldeten) Versammlungen in der Vergangenheit zeigten, dass dabei bereits eine nennenswerte Anzahl von Teilnehmern die erforderlichen Abstände eingehalten habe oder zumindest nach Ansprache der Versammlungsleitung der Maskentragungs- und Abstandspflicht nachgekommen sei. Insbesondere bei den jüngsten unangemeldeten Versammlungen am 20. Dezember 2021 und 17. Januar 2022 sei ausweislich der vorgelegten Polizeiberichte nicht regelmäßig gegen Hygienevorschriften verstoßen worden (anders noch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.12.2021 und die Pressemitteilung hierzu).
Vor diesem Hintergrund kämen mildere Mittel gegenüber dem präventiven Verbot unangemeldeter Versammlungen in Betracht. So könne die Stadt im Wege einer Allgemeinverfügung anordnen, bei sämtlichen (angemeldeten oder unangemeldeten) Versammlungen im Stadtgebiet eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und bestimmte Mindestabstände zwischen den Teilnehmern einzuhalten.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Ba-den-Württemberg in Mannheim einzulegen (4 K 185/22). (IB)
Quelle: VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 27. Januar 2022