Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 07. Februar 2023 (Az. des BGH: 3 StR 321/22) die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück im Verfahren um den sog. Mord im Klosterwald bestätigt (Urteil des Landgerichts vom 17. März 2022, Az. des Landgerichts: 6 Ks 5/21). Die Verurteilung des Angeklagten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes ist damit rechtskräftig. Zudem wurde seine anschließende Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bestätigt.

In dem Verfahren vor der 6. Großen Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Osnabrück ging es um den Tod einer 23-jährigen Studentin im Wald am Kloster Loccum (Kreis Nienburg) im September 2015. Der Angeklagte war zu dieser Zeit im Maßregelvollzug in Rehburg-Loccum untergebracht, hatte aber regelmäßig Freigänge. Die Staatsanwaltschaft gelangte im Rahmen der Ermittlungen zu der Überzeugung, dass der Angeklagte im Rahmen eines solchen Freigangs die Studentin getötet hatte.

Die Staatsanwaltschaft klagte den Angeklagten daher wegen Mordes vor dem Landgericht Verden an. Dort wurde der Angeklagte im Jahr 2017 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elfeinhalb Jahren sowie anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof jedoch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Verden zurück. Im zweiten Urteil des Landgerichts Verden wurde der Angeklagte dann freigesprochen. Auf die erneute Revision der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage wurde auch dieses zweite Urteil vom Bundesgerichtshof aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Osnabrück verwiesen.

Das Landgericht Osnabrück verurteilte den Angeklagten dann nach umfangreicher erneuter Beweisaufnahme im März 2022 wegen Mordes zu lebenslanger Haft. Zudem ordnete es die anschließende Sicherungsverwahrung an. Das Landgericht Osnabrück war überzeugt, dass der Angeklagte das Opfer im Jahr 2015 getötet hatte. Die Kammer bejahte zudem den Tatbestand des Mordes. Es stand aus Sicht der Kammer fest, dass der Angeklagte die Studentin entweder zur Befriedigung des Geschlechtstriebs oder aber zur Verdeckung eines an ihr mindestens bereits versuchten Sexualdelikts tötete. Die Sicherungsverwahrung ordnete die Kammer an, da von dem Angeklagten voraussichtlich auch nach der möglichen Entlassung aus der lebenslangen Haft eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe.

Der Angeklagte griff dieses Urteil mit der Revision zum Bundesgerichtshof an. Dieser bestätigte aber nun die Entscheidung des Landgerichts, die damit rechtskräftig ist.

Quelle: Landgericht Osnabrück, Pressemitteilung vom 23. Februar 2023

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