Das Verwaltungsgericht Augsburg hat heute einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich die Antragstellerin gegen den Widerruf der Betriebserlaubnis für ihre Kindertageseinrichtung wendet. Hauptvorwurf ist die fehlende Zuverlässigkeit der Einrichtungsträgerin.
Die Trägerin betreibt seit dem 3. Mai 2021 eine Kindertageseinrichtung in Augsburg. Mit Bescheid vom 9. Februar 2023 widerrief die Stadt Augsburg die Betriebserlaubnis, weil die Voraussetzungen für eine Erteilung nicht bzw. nicht mehr vorliegen würden. Wegen nachhaltiger Verstöße gegen Mitwirkungs- und Meldepflichten und wiederholter Verstöße gegen (nachträgliche) Auflagen aus der Betriebserlaubnis sei die Antragstellerin nicht zuverlässig.
Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin Klage und stellte zudem wegen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs am 16. Februar 2023 einen Eilantrag. Sie trägt insbesondere vor, die erhobenen Vorwürfe seien nicht alle zutreffend. Auch gehe es bei den Beanstandungen um die Einhaltung förmlicher Pflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde und nicht um Pflichtverletzungen, die für die Betreuung der Kinder eine Rolle spielten.
Das Gericht lehnte den Eilantrag mit der Begründung ab, dass Anhaltspunkte für einen nachhaltigen Verstoß der Antragstellerin gegen ihre Mitwirkungs- und Meldepflichten im Eilverfahren hinreichend glaubhaft gemacht worden seien. Damit sei das gesetzliche Regelbeispiel der fehlenden Zuverlässigkeit erfüllt. Dies lasse nach Wertung des Gesetzgebers regelmäßig den Schluss zu, dass das Kindeswohl in der Einrichtung nicht sichergestellt sei. Bei einer solchen strukturellen Gefährdung des Wohls der Kinder in der Einrichtung könne die Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung die Betriebserlaubnis widerrufen. Fehler in der Ermessensausübung seien nach summarischer Prüfung im Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht oder erkennbar. Auch die allgemeine Abwägung der widerstreitenden Interessen in Bezug auf den Sofortvollzug falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Der Widerruf der Betriebserlaubnis und damit die Schließung der Einrichtung stellten einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff in die Berufsfreiheit der Einrichtungsträgerin dar. Diese im Wesentlichen wirtschaftlichen Interessen würden jedoch hinter dem öffentlichen Interesse am Schutz des Kindeswohls zurücktreten. Die beanstandeten Meldepflichten würden unter anderem der Überprüfung und Gewährleistung der Einhaltung der Anstellungsschlüssel und Fachkraftquote, der ausreichenden Qualifizierung der eingesetzten Mitarbeiter und der Vorbeugung drohender Kindeswohlgefährdungen dienen. Aufgrund der Bedeutung und Vielzahl der nicht erfolgten Meldungen handle es sich nicht lediglich um einzelne Verstöße von geringem Gewicht.
Gegen den Beschluss – Au 3 S 23.246 – kann Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.
Quelle: VG Augsburg, Pressemitteilung vom 23. Februar 2023