Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes hat mit Beschluss vom 22.02.2023 – 1 B 250/22 – einen Eilantrag eines konkurrierenden Bewerbers gegen die Entscheidung über die Auswahl des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Völklingen durch den Stadtrat zurückgewiesen. Gegen die einstimmige Entscheidung des Stadtrates hatte die Oberbürgermeisterin erfolglos die Kommunalaufsicht angerufen; der unterlegene Bewerber stellte einen Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht, das diesem in 1. Instanz stattgab.[1] Auf die Beschwerde des vom Stadtrat ausgewählten Bewerbers wies nunmehr das OVG den Eilantrag in 2. Instanz zurück und stellte damit die Auswahlentscheidung des Stadtrates wieder her.
Der Senat führt in seiner Entscheidung aus, dass die Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts nach dem saarländischen Kommunalselbstverwaltungs-gesetz[2] eine dem Rat vorbehaltene Aufgabe ist. Der Rat hat bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern eine eigene am Prinzip der Bestenauslese orientierte Einschätzung zu treffen. Er entscheidet in geheimer Wahl durch Mehrheitsbeschluss.[3] Dieser unterliegt nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Zu prüfen ist, so das OVG, ob der Rat von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob der Ausgewählte die gesetzlichen Voraussetzungen für das Amt bzw. die durch die Stellenausschreibung vorgegebenen konstitutiven Anforderungsmerkmale erfüllt und ob Anhaltspunkte für willkürliche Erwägungen vorliegen. Danach bestanden im vorliegenden Fall keine rechtlichen Bedenken gegen die Auswahlentscheidung des Völklinger Stadtrates.
[1] Beschluss vom 21.11.2022 – 2 L 563/22 –
[2] § 35 Satz 1 Nr. 24 KSVG
[3] §§ 45 Abs. 6, 46 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 KSVG
Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Pressemitteilung vom 22. Februar 2023