Dem Auswärtigen Amt sind seit 2017 insgesamt 51 Fälle bekannt, in denen deutsche Diplomatinnen und Diplomaten zur „persona non grata“ erklärt wurden. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (20/5519) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/5296) hervor – versehen mit dem Hinweis, dass über Persona-non-grata-Fälle keine Statistiken geführt werden und die Angabe ohne Anspruch auf Vollständigkeit sei.
Nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) könne ein Empfangsstaat jederzeit ohne Angaben von Gründen dem Entsendestaat notifizieren, dass eine Diplomatin oder eine Diplomat Persona non grata ist und dieser Person eine angemessene Frist zur Ausreise setzen. „Eine Persona-non-grata-Erklärung setzt nicht ein Fehlverhalten der betreffenden Diplomatin oder des Diplomaten voraus und ist in das Ermessen des Empfangsstaates gestellt. In der Praxis wird auf eine derartige Erklärung zumeist mit einer reziproken Maßnahme des Entsendestaates reagiert, andere Abwehrmöglichkeiten bestehen gemäß WÜD nicht.“
Quelle: Deutscher Bundestag, HiB Nr. 119 vom 17. Februar 2023