Im Rahmen des 61. Deutschen Verkehrsgerichtstages wurde das Festhalten am Erfordernis der Fahrerermittlung bekräftigt. Die Einführung einer umfassenden Halterverantwortlichkeit für Verkehrsverstöße ist abzulehnen. Für den Gesetzgeber besteht nun ein klarer Prüfauftrag. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt dies. 

„Eine verkehrserzieherische Wirkung, die der Verkehrssicherheit zugutekommt, kann nur durch Konfrontation des verantwortlichen Fahrers mit seinem Fehlverhalten sowie den bewährten, nur dem Fahrer aufzuerlegenden Maßnahmen wie Fahrverbot und Punkteeintrag erzielt werden“, erklärt Rechtsanwalt Oskar Riedmeyer, Vorsitzender des Verkehrsrechtsausschusses des DAV. Die Anwaltschaft teile dabei ausdrücklich die Position des Deutschen Verkehrsgerichtstags, der sich aus zahlreichen Vertretern der Polizei und der Bußgeldstellen der Länder zusammensetzte.

„Der verfassungsrechtliche Rahmen in Deutschland steht der Einführung einer umfassenden Halterverantwortlichkeit für Verkehrsverstöße entgegen. Auch durch Europarecht kann eine solche jedenfalls auf nationaler Ebene für Deutschland nicht begründet werden“, so der Anwalt weiter. 

Keine Ungleichbehandlung wegen Herkunft 

Auf dem Verkehrsgerichtstag wurde außerdem die Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist bei Verstößen nach § 24 StVG von drei auf sechs Monate empfohlen. „Das ist den seitens Polizei und Behörden reklamierten Kapazitätsproblemen bei der Fahrerermittlung geschuldet“, führt Riedmeyer aus. Inwieweit eine sechsmonatige Verfolgungsverjährung tatsächlich dazu beitragen kann, Ermittlungsdefizite – insbesondere auch im Hinblick auf die Verfolgung ausländischer Verkehrssünder – zu beseitigen, müsse die Praxis zeigen. „Die Praxis mancher Bundesländer, gegenüber ausländischen Verkehrssündern kein Ermittlungsverfahren einzuleiten, ist aus Gründen der Gleichbehandlung nicht hinnehmbar und inländischen Betroffenen nur schwer zu vermitteln“, stellt der Verkehrsrechtler dabei heraus.

Inwieweit der Prüfauftrag an den Gesetzgeber tatsächlich in der Einführung einer Halterverantwortlichkeit im Verwarnungsbereich mit Exkulpationsmöglichkeit und in einer bußgeldbewehrten Fahrerbenennungspflicht oder in einer Erstreckung der Kostentragungspflicht auch auf den fließenden Verkehr (analog § 25a StVG) münden wird, bleibt abzuwarten. Oskar Riedmeyer macht deutlich: „Für den Deutschen Anwaltverein ist hierbei unabdingbar, dass sowohl das Prinzip der Fahrerermittlung und grundlegende Verfahrensprinzipien wie Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte der Beteiligten gewahrt werden müssen und Aspekte der Verkehrssicherheit nicht konterkariert werden.“

Quelle: Deutscher Anwaltverein, Pressemitteilung vom 13. Februar 2023

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