Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom 20. Januar 2023, dessen schriftliche Gründe den Beteiligten nunmehr übermittelt wurden, eine Klage gegen die Baugenehmigung für das DHL-Logistikzentrum im Gaggenauer Stadtteil Bad Rotenfels abgewiesen.
Das Grundstück für das Logistikzentrum liegt nordwestlich des Ortskerns von Bad Rotenfels im Gebiet des Bebauungsplans „Neuwiesenäcker“ der Stadt Gaggenau, der an dieser Stelle ein eingeschränktes Gewerbegebiet für Betriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, vorsieht. Die Klägerin ist Eigentümerin eines nahegelegenen, ebenfalls im Plangebiet liegenden Gewerbegebäudes mit Betriebswohnung. Sie macht vor allem die Unzumutbarkeit des von dem Vorhaben ausgehenden Lärms, insbesondere zur Nachtzeit, geltend. Bereits mit ihrem Eilantrag gegen das Vorhaben war sie erfolglos geblieben (siehe Pressemitteilung des Gerichts vom 14. Juli 2021).
Zur Begründung des Urteils führt die 10. Kammer aus: Die Klägerin könne sich nicht auf die Einschränkung für Gewerbebetriebe im Bebauungsplan berufen, da diese allein dem Schutz angrenzender Wohngebiete diene. Das Vorhaben sei auch nicht ihr gegenüber rücksichtslos. Die maßgeblichen Lärmgrenzwerte nach der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm) für Gewerbegebiete würden eingehalten. Dabei seien auch die Geräusche durch das Be- und Entladen von Fahrzeugen in den Gutachten ausreichend berücksichtigt. Den weiteren Einwand, die Verkehrssituation in dem Gebiet werde sich verschlechtern, hätte die Klägerin schon vor Erteilung der Baugenehmigung geltend machen müssen.
Das Urteil (10 K 1357/21) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim die Zulassung der Berufung zu beantragen.
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe, Pressemitteilung vom 13. Februar 2023