Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der zwei Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin verworfen. Einen Angeklagten hat das Landgericht als Heranwachsenden wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen den zur Tatzeit erwachsenen Angeklagten hat es wegen Raubes eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt.

Nach den Urteilsfeststellungen bedachte das 77 Jahre alte spätere Tatopfer den erwachsenen Angeklagten, mit dem er ein sexuelles Verhältnis unterhielt, mehrfach großzügig mit Geldbeträgen. Dieser nahm an, der Geschädigte habe bedeutende Wertgegenstände in seiner Wohnung verborgen. Deshalb verabredete er mit dem Heranwachsenden und einem gesondert verfolgten Mittäter, dass diese das Opfer in seiner Wohnung aufsuchen und durch Drohungen oder Gewaltanwendung zur Preisgabe der Verstecke bringen sollten; eine Tötung des Opfers war nicht geplant. Am Abend des 30. Juni 2020 verschafften sie sich Einlass in die Wohnung, brachten den Geschädigten zu Boden und knebelten ihn zeitweilig. Weil ihre Forderungen erfolglos blieben, drückte ihm der gesondert Verfolgte ein Kissen auf Mund und Nase, um ihn zu ersticken. Der heranwachsende Angeklagte hielt das Opfer währenddessen fest. Er erkannte, dass der Geschädigte sterben könnte, nahm den Tod des Opfers aber hin, um die Suche nach Geld oder Wertgegenständen zu ermöglichen. Unmittelbar nach dem Tod des Geschädigten durchsuchten die beiden die Wohnung und entwendeten zumindest ein Mobiltelefon. Außerdem steckten sie den Wohnungsschlüssel ein, um später in der Wohnung nach weiteren Wertgegenständen suchen zu können.

Das Landgericht hat hinsichtlich des heranwachsenden Angeklagten die Mordmerkmale der Habgier und der Ermöglichung einer anderen Straftat bejaht. Auf ihn hat es Jugendstrafrecht angewendet. Dem erwachsenen Angeklagten hat es die Tötung nicht zugerechnet und ihn daher nur des Raubes für schuldig befunden.

Die Überprüfung des Urteils auf die Revisionen der Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Auch die Verfahrensbeanstandung des erwachsenen Angeklagten ist ohne Erfolg geblieben. Die allein gegen den Heranwachsenden gerichtete und auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft war ebenfalls unbegründet. Insbesondere hielt die Anwendung des Jugendstrafrechts der rechtlichen Überprüfung stand. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig.

Urteil vom 2. Februar 2023 / Beschluss vom 31. Januar 2023 – 5 StR 285/22

Vorinstanz:

LG Berlin – Urteil vom 3. Januar 2022 – (508 KLs) 234 Js 160/20 (3/21)

Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung vom 2. Februar 2023

Cookie Consent mit Real Cookie Banner