Eine etwaige Beobachtung der Klimaprotestgruppe „Letzte Generation“ ist ein Thema der Antwort der Bundesregierung (20/5238) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/5002). Wie die Bundesregierung darin ausführt, hat das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) den gesetzlichen Auftrag, Bestrebungen zu beobachten., die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Als Bestrebungen gegen diese Grundordnung seien solche anzusehen, die über die bloße Kritik an Verfassungswerten und Verfassungsgrundsätzen hinaus Aktivitäten zu deren Beseitigung oder zu einer „Umgestaltung der Staats- und Gesellschaftsordnung in Richtung einer mit den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Ordnung entfalten“.
Weiter legt die Bundesregierung dar, dass die Gruppierung „Letzte Generation“ erstmals vor der Bundestagswahl 2021 mit einem Hungerstreik öffentlich in Erscheinung getreten sei. Die Gruppenmitglieder sähen sich selbst als die „letzte Generation, die die Katastrophe des unumkehrbaren Klimakollapses noch aufhalten kann“. Seit Anfang Oktober 2022 führe die „Letzte Generation“ nahezu täglich Protestaktionen, zumeist Straßenblockaden, durch und generiere dadurch große mediale und gesellschaftliche Aufmerksamkeit.
Im Rahmen ihrer Protestaktionen begeht die „Letzte Generation“ auch Straftaten, schreibt die Bundesregierung ferner. Die Blockadeaktionen auf den Flughäfen Berlin-Brandenburg und München im November und Dezember 2022 stellten hierbei eine neue Eskalationsstufe im Protestgeschehen dar.
Das Begehen von Straftaten kann der Antwort zufolge indes „nicht per se als Indikator für Extremismus gewertet werden“. Entscheidend sei, ob die Straftaten aus verfassungsfeindlicher Motivation begangen werden, „mithin ob hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im oben genannten Sinne vorliegen“. Ob diese Voraussetzungen für den Beobachtungsauftrag des BfV vorliegen, unterliege „einer fortlaufenden Betrachtung unter Einbeziehung aller vorliegenden Informationen“.
Quelle: Deutscher Bundestag, HiB Nr. 52 vom 24. Januar 2023