Zur BVerfG-Entscheidung zur Triage äußert Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann:
„Aus dem heutigen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts folgt für den Gesetzgeber eine Handlungspflicht: Der Gesetzgeber darf es nicht mehr den medizinischen Fachgesellschaften überlassen, Leitlinien für den Fall einer Triage aufzustellen. Das Bundesverfassungsgericht zeigt auf, dass ein Risiko einer Benachteiligung von Menschen mit einer Behinderung in einer Extremsituation wie einer Triage besteht. Der Gesetzgeber muss daher selbst Vorgaben treffen. Und dies „unverzüglich“. Ich begrüße diese klaren Worte des Bundesverfassungsgerichts.
Die Bundesregierung wird nun die verschiedenen gesetzgeberischen Optionen schnell und sorgfältig analysieren und zügig dem Deutschen Bundestag einen Gesetzentwurf vorlegen. Auch das BMJ wird sich in die Erarbeitung eines solchen Gesetzes aktiv einbringen.
Was den Inhalt der zu erlassenden gesetzlichen Regelung anbelangt, so betont das Bundesverfassungsgericht den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Rein prozedurale Regelungen sind ebenso denkbar wie konkrete substantielle Vorgaben. Sichergestellt werden muss in jedem Fall, dass in einer Triage-Situation niemand aufgrund seiner Behinderung benachteiligt wird. Diese Vorgabe folgt unmittelbar aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz. Ihr muss das Gesetz umfassend Rechnung tragen.
Zugleich wird sich die Bundesregierung weiterhin als erstes Ziel darum bemühen, dass es gar nicht erst zu einer Situation kommt, in der ein solches Triage-Gesetz zur Anwendung kommt. Eine deutschlandweite Überlastung der intensiv-medizinischen Behandlungskapazitäten konnte bislang vermieden werden; diesem Ziel gelten auch weiterhin all unsere Anstrengungen.“
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung vom 28. Januar 2021