Im Streit über die Benennung von Auskunftspersonen für eine Expertenanhörung des Verfassungs- und Bezirksausschusses der Bürgerschaft hat das Hamburgische Verfassungsgericht heute den Antrag der AfD-Fraktion und des Abgeordneten Walczak zurückgewiesen. Nach dem Urteil des Gerichts verletzte das Prozedere im Ausschuss zur Vorbereitung des Anhörungstermins nicht die verfassungsmäßig garantierten Abgeordnetenrechte.

Gegenstand des sog. Organstreitverfahrens war ein Beschluss des Ausschusses aus Dezember 2021, mit dem der AfD-Fraktion lediglich die Benennung eines Experten für die Anhörung zum Thema „Klares Bekenntnis zur Bekämpfung des Nationalsozialismus, Antisemitismus und Extremismus sowie zur Förderung des Ehrenamts – auch in der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg“ am 13. Januar 2022 zugestanden worden war. Hierzu haben die Antragsteller beanstandet, dass über die Anzahl der Auskunftspersonen in der letzten Ausschusssitzung vor der Anhörung unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ ohne ausdrückliche Bezeichnung des Beschlussgegenstands in der Tagesordnung abgestimmt worden war. Den Inhalt des Beschlusses als solchen, demzufolge die Koalitionsfraktionen jeweils zwei Auskunftspersonen und die Oppositionsfraktionen jeweils lediglich eine Auskunftsperson benennen durften, haben die Antragsteller inhaltlich nicht beanstandet.

Nach der Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts garantiert die Freiheit des Mandats zwar eine gleichberechtigte Teilhabe der Abgeordneten an der parlamentarischen Willensbildung und erfordert rechtzeitige Informationen über parlamentarische Vorhaben, um auf Beschlussfassungen angemessen vorbereitet zu sein. In Bezug auf die hier fragliche Abstimmung bestand tatsächlich aber keine Gefahr einer Überrumpelung für den Abgeordneten der AfD, für den die Ausschussentscheidung nicht überraschend kam. Vielmehr hatte er sich mit der Verfahrensfrage im Vorfeld bereits ausführlich auseinandergesetzt und mit den anderen Fraktionen auch das Gespräch über die Anzahl der von den Fraktionen für die Anhörung zu benennenden Auskunftspersonen gesucht. Der Abgeordnete war deshalb weder im Vergleich zu den anderen Abgeordneten in seinen Rechten eingeschränkt noch in der gleichberechtigten Teilhabe beeinträchtigt. Das gilt auch für die AfD-Fraktion, deren Informations- und Teilhaberechte nicht über die des sie vertretenden Abgeordneten hinausgehen.

Maßgeblich für die Entscheidung im Organstreitverfahren sind allein die Bestimmungen der Hamburgischen Verfassung. Auf die Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft, nach deren § 57 Abs. 2 und Abs. 3 nicht rechtzeitig angekündigte Erweiterungen der Tagesordnung einer Sitzung nur einvernehmlich möglich sind, kam es deshalb nicht entscheidend an. Zwar dient diese Regelung insoweit der Gewährleistung des freien Mandats gemäß Art. 7 Abs. 1 der Hamburgischen Verfassung, als sie der Gefahr einer Überrumpelung einzelner Ausschussmitglieder entgegenwirkt. Dieser Schutzzweck war im hier vorliegenden Fall eines Abgeordneten, der unabhängig von einer rechtzeitig angekündigten Änderung hinreichend vorbereitet war, jedoch nicht berührt.

Quelle: Hamburgisches Verfassungsgericht, Pressemitteilung vom 6. Januar 2023

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