Die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des aus fünf Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 137 m und einem Rotordurchmesser von 126 m bestehenden Windparks hatte das Landratsamt Reutlingen am 29. Juli 2022 erteilt. Zuvor war es vom VGH mit Urteil vom 30. Juni 2022 dazu verpflichtet worden, über den bereits aus dem Jahr 2014 stammenden Genehmigungsantrag des beigeladenen Windkraftbetreibers zu entscheiden (vgl. Pressemitteilung vom 1. Juli 2022). Die sodann erteilte Genehmigung erhält unterschiedliche Regelungen zum Schutz der Tierwelt. Insbesondere verbietet sie den Betrieb der Windkraftanlagen in der Brutzeit des Rotmilans vom 1. März bis zum 15. September jeden Jahres zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang.
Gegen die Genehmigung vom 29. Juli 2022 hat ein Umweltverband eine Klage zum erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgerichtshof erhoben und den heute entschiedenen Eilantrag eingereicht.
Den auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichteten Eilantrag hat der 10. Senat des VGH mit seinem heutigen Beschluss abgelehnt und damit die sofortige Vollziehbarkeit der Windkraftgenehmigung bestätigt. Damit kann mit den für Januar 2023 geplanten Rodungen für die Errichtung des Windparks begonnen werden.
Die vom Umweltverband gegen die Genehmigung geltenden gemachten Einwände teilte der Senat nicht. Insbesondere konnte er sich jedenfalls im Rahmen der eingeschränkten Prüfungsmöglichkeiten des Eilverfahrens nicht davon überzeugen, dass es weitergehender Betriebseinschränkungen zum Schutz des Rotmilans bzw. des Schwarzmilans bedurfte.
Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (Az. 10 S 2295/22).
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 20. Dezember 2022