Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Klage zweier Bürger abgewiesen, die auf eine Verpflichtung des Landes gerichtet war, den weiteren Betrieb des Kernkraftwerks Gemeinschaftskraftwerk Neckar II (GKN II) zu untersagen und die im Jahr 1988 erteilte Betriebsgenehmigung zu widerrufen.
Mannheim: Klage auf Einstellung des Betriebs des Kernkraftwerks Neckar II in Neckarwestheim erfolglos
Bei dem GKN II handelt es sich um einen Druckwasserreaktor mit drei hintereinanderliegenden Kreisläufen zur Wärmeübertragung (Primärkreislauf, Sekundärkreislauf und Kühlkreislauf). Die Barriere zwischen dem Primärkreislauf, in dem durch Kernspaltung Wärme erzeugt wird, und dem radioaktivitätsfreien Sekundärkreislauf (Wasser-Dampf-Kreislauf) bilden sog. Dampferzeuger. Das GKN II verfügt über vier Dampferzeuger, in denen jeweils 4.118, d. h. insgesamt 16.472 Heizrohre (sog. Dampferzeugerheizrohre, kurz: DEHR) verbaut sind. An diesen wurden im Jahr 2017 Wanddickenschwächungen festgestellt, die in der Folge sowohl in Form flächiger Abtragungen („volumetrisch“) als auch rissartig („linear“) aufgetreten sind. Nach technisch-fachlichen Untersuchungen und Beratungen u. a. in der Reaktorsicherheitskommission (RSK) wurden hierfür auf ungünstige wasserchemische Bedingungen zurückzuführende korrosive Ursachen ermittelt und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt, u. a. eine Verkürzung der Prüfintervalle der DEHR auf ein Jahr und das Verschließen der betroffenen Rohre. Bei der letzten Revision des GKN II im Sommer 2022 wurden noch 35 neue lineare und eine neue volumetrische Wanddickenschwächungen festgestellt. Insgesamt sind inzwischen 424 DEHR verschlossen. Zu dem durch die jüngste Änderung des Atomgesetzes bis zum 13.04.2023 verlängerten Leistungsbetrieb des GKN II wurde zuletzt eine fachlich-technische Bewertung eingeholt.
Bereits im Juni 2020 beantragten die Kläger eine Betriebsuntersagung für das GKN II, die das Umweltministerium ablehnte. Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Kläger geltend machen, die getroffenen Maßnahmen seien zur Gewährleistung der Störfallsicherheit unzureichend. Da in den Dampferzeugern weiterhin korrosive Bedingungen herrschten, sei mit weiteren Rissen zu rechnen, deren Entwicklung unvorhersehbar sei. Dieser Zustand widerspreche dem kerntechnischen Regelwerk und begründe die Gefahr spontaner Brüche auch mehrerer DEHR.
Einen Eilantrag der Kläger auf einstweilige Betriebsuntersagung hat der 10. Senat im Frühjahr abgelehnt (Beschluss vom 27.04.2022 – 10 S 1870/21 -, siehe hierzu Pressemitteilung vom 02.05.2022). Nach mündlicher Verhandlung am 14.12.2022 wurde die Klage nunmehr auch in der Hauptsache abgewiesen. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Dagegen kann binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (Az. 10 S 4004/20).
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 15. Dezember 2022