Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 17. Januar 2022 einen Antrag der Realgemeinde Seeburg auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt, mit der dem Landkreis Göttingen die Beseitigung des alten Bootshauses am Seeburger See untersagt werden sollte (Az.: 1 ME 68/21).
Der Landkreis Göttingen erteilte im Jahr 2004 dem Näder-Familienfonds eine Baugenehmigung für die Errichtung des heutigen Seehauses mit Infozentrum und Bootsverleih am Ufer des Seeburger Sees. Zum Ausgleich des mit der Errichtung verbundenen Eingriffs in das Landschaftsbild verband der Landkreis diese Genehmigung mit der Auflage, das alte Bootshaus samt Bootssteg zu beseitigen. In der Folgezeit errichtete der Familienfonds das heutige Seehaus, kam aber der Beseitigungsanordnung nicht nach. Zur Durchsetzung dieser Beseitigungsanordnung im Wege der Ersatzvornahme verpflichtete der Landkreis die Realgemeinden Bernshausen und Seeburg als Eigentümerinnen des Seegrundstücks im Jahr 2017 zur Duldung der Beseitigungsmaßnahmen.
Im Januar 2021 hat das Verwaltungsgericht Göttingen den Antrag der Realgemeinde Seeburg abgelehnt, dem Landkreis per einstweiliger Verfügung zu untersagen, das alte Bootshaus zu beseitigen (Az.: 2 B 5/21). Mit ihrer Beschwerde macht die Realgemeinde im Wesentlichen geltend, die gegenüber dem Familienfonds ergangene Beseitigungsanordnung und die ihr gegenüber ergangene Duldungsanordnung seien unwirksam. Sie stünden im Widerspruch zum Naturschutzrecht, das auch das alte Bootshaus als Landschaftsbestandteil schütze. Das Landesamt für Denkmalpflege habe zudem zu Unrecht angenommen, dass es sich bei dem Bootshaus nicht um ein Denkmal handele. Das alte Bootshaus genieße schließlich auch Bestandsschutz.
Diesen Einwänden ist der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht gefolgt. Die Beseitigungs- und die Duldungsanordnung seien wirksam. Da sie überdies in Bestandskraft erwachsen seien, könnte der Landkreis zu ihrer Aufhebung nur dann verpflichtet sein, wenn sich aufgrund neuer Tatsachen die Sach- oder Rechtslage zugunsten der Realgemeinde geändert hätte oder die Aufrechterhaltung der Anordnungen geradezu unerträglich wäre. Diese Voraussetzungen lägen aber nicht vor. Die Beseitigung des alten Bootshauses verletze nach vorläufiger Prüfung im Eilverfahren weder Naturschutz-, noch Denkmalschutzrecht in der gebotenen offenkundigen Weise, zumal das alte Bootshaus einer alten Fischerhütte lediglich nachgebildet worden sei. Bestandsschutz komme wegen der Beseitigungsanordnung aus dem Jahr 2004 nicht mehr in Betracht.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Quelle: OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 19. Januar 2022