Das Hamburgische Verfassungsgericht hat heute einen Eilantrag der Hamburger AfD-Fraktion abgelehnt, die im einstweiligen Rechtsschutz eine für morgen geplante Expertenanhörung im Verfassungs- und Bezirksausschusses der Hamburgischen Bürgerschaft verhindern wollte. Grund dafür waren Unstimmigkeiten im Ausschuss darüber, wie viele Sachverständige die einzelnen Fraktionen benennen können. Die Anhörung bezieht sich auf das Thema „Klares Bekenntnis zur Bekämpfung des Nationalsozialismus, Antisemitismus und Extremismus sowie zur Förderung des Ehrenamts – auch in der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg“.
Im Vorfeld hatte die AfD-Fraktion zwei sog. Auskunftspersonen benannt, während ihr nach einer in der letzten Ausschusssitzung am 17. Dezember 2021 getroffenen Mehrheitsentscheidung – ebenso wie den anderen Oppositionsfraktionen – lediglich die Benennung eines Experten oder einer Expertin zugestanden wurde. Die AfD-Fraktion und der Abgeordnete Walczak haben daraufhin am 6. Januar 2022 ein sog. Organstreitverfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht eingeleitet. Damit beanstanden sie, dass über die Anzahl der Auskunftspersonen unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ ohne ausdrückliche Bezeichnung des Beschlussgegenstands in der Tagesordnung abgestimmt wurde und machen geltend, dass dieses Vorgehen sie in der von Art. 7 Abs. 1 HV geschützten gleichberechtigten Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung verletze.
Nach der heutigen Entscheidung über einen am 6. Januar 2022 zugleich gestellten Eilantrag kann die morgige Anhörung ungeachtet dieser Beanstandung stattfinden, denn gerügt wird damit lediglich das Verfahren der Beschlussfassung, nicht aber deren Folge: Dass die nach einer Proporzregelung festgelegte Zahl der Sachverständigen je Fraktion verfassungsmäßige Rechte der Antragsteller verletze, machen diese nicht geltend. Hinzu kommt, dass alle Ausschussmitglieder mit Ausnahme des für die AfD-Fraktion teilnehmenden Abgeordneten für die getroffene Regelung gestimmt haben, so dass die Abstimmung aller Voraussicht nach auch bei einer vorherigen Bekanntgabe des Abstimmungsgegenstands nicht anders ausgefallen wäre.
Quelle: Hamburgisches Verfassungsgericht, Pressemitteilung vom 12. Januar 2022