Aus aktuellem Anlass haben die Staatsanwaltschaft Hannover und die Polizeidirektion Hannover Sachverhalte, bei denen vorsätzlich Luft aus den Reifen von Kraftfahrzeugen abgelassen wurde, strafrechtlich bewertet. Die Prüfung hat ergeben, dass in entsprechenden Fällen regelmäßig der Anfangsverdacht einer Sachbeschädigung vorliegt. In der Folge wird gegen die Täter grundsätzlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
In der strafrechtlichen Bewertung stützen sich Staatsanwaltschaft und Polizei unter anderem auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1959 (Az: 1 StR 296/59, 14.07.1959). Laut diesem verursacht bereits das Ablassen der Luft im Regelfall eine erhebliche Einschränkung der bestimmungsgemäßen Gebrauchs- und Funktionsfähigkeit der betroffenen Fahrzeuge. Hinzu kommen gegebenenfalls mögliche weitere Beschädigungen, welche durch das Luftablassen entstehen können und womöglich erst zeitverzögert festzustellen sind. Die Anzahl der betroffenen Reifen sei nicht entscheidend, lediglich die versursachte Unbrauchbarmachung des Kraftfahrzeugs.
Staatanwaltschaft und Polizei appellieren aus diesem Grund ausdrücklich, von solchen Taten abzusehen. Das Strafgesetzbuch sieht für Sachbeschädigungen gemäß §303 eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Quelle: Staatsanwaltschaft Hannover, Pressemitteilung vom 28. November 2022