Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Berufungen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) und zweier städtischer Unternehmen gegen die Verpflichtung der Stadt zur Auskunftserteilung über den Kaufvertrag für das „Spinelli-Areal“ zurückgewiesen.
Bei dem „Spinelli-Areal“ handelt es sich um ein früher von den amerikanischen Streitkräften militärisch genutztes Gelände, auf dem in den kommenden Jahren Wohneinheiten für rund 4.500 Menschen und ein zentraler Teil des neuen Grünzugs Nordost der Stadt Mannheim entstehen sollen und in dessen Mitte die Bundesgartenschau 2023 stattfinden soll. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte der Klage eines Bürgers auf Einsichtnahme in den zwischen der BImA (auf Verkäuferseite) und der Stadt sowie der städtischen Wohnungsbau- und der Projektentwicklungsgesellschaft (auf Käuferseite) geschlossenen Grundstückskaufvertrag für das Gelände stattgegeben (Urteil vom 17. Dezember 2021 – 1 K 3842/20 -). Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Informationsanspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) nicht aufgrund einer Sperrwirkung der besonderen Regelungen über die Grundbucheinsicht (§ 12 GBO) oder zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der BImA bzw. der Kommunalunternehmen ausgeschlossen ist (siehe hierzu bereits die Terminvorschau in der Pressemitteilung vom 27.04.2022).
Die hiergegen von der BImA und den beiden Kommunalunternehmen, die jeweils zum Verfahren beigeladen waren, eingelegten Berufungen hat der 10. Senat des VGH im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 24. November 2022 zurückgewiesen. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Dagegen kann binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (Az. 10 S 439/22).
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 25. November 2022