Der im Jahr 2004 festgestellte Plan zum Neubau der Landesstraße 364 (L 364n) ‑ Ortsumgehung Hückelhoven (Kreis Heinsberg) – ist außer Kraft getreten, weil nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Fünfjahresfrist mit der Durchführung begonnen wurde. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit heute verkündetem Urteil festgestellt und damit der Klage eines Landwirts stattgegeben.
Der Kläger, der bereits in den Jahren 2005 bis 2009 erfolglos gegen den Planfeststellungsbeschluss geklagt hatte, ist Eigentümer und Pächter von Flächen, die für den Neubau der 3,2 Kilometer langen Ortsumgehung benötigt werden. Das Vorhaben ist – mit Ausnahme eines im Jahr 2018 gebauten Kreisverkehrs an der Anschlussstelle zur A 46 – bis heute nicht verwirklicht worden. Mit seiner neuerlichen Klage macht der Kläger geltend, der Plan sei außer Kraft getreten, weil mit seiner Durchführung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen worden sei. Von der Möglichkeit, die Frist um weitere fünf Jahre zu verlängern, habe das beklagte Land keinen Gebrauch gemacht. Das Verwaltungsgericht Aachen wies die Klage ab. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers war erfolgreich.
Zur Begründung hat der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Innerhalb der Fünfjahresfrist ist nicht mit der Durchführung des Plans begonnen worden. Ein Beginn mit der Durchführung des Plans erfordert zwar nicht zwingend die Aufnahme von Bauarbeiten. So kann auch der verbindliche Erwerb eines mehr als nur geringfügigen Teils der zur Verwirklichung des Straßenbauvorhabens benötigten Grundstücke ausreichen. Ein Außerkrafttreten des Plans kann jedoch nur durch Maßnahmen verhindert werden, die nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Plans – hier: im Jahr 2009 – getätigt werden. Deshalb ist ein im Jahr 2007 erfolgter Erwerb von für die Umsetzung des Vorhabens benötigten Grundstücken im Umfang von etwa 5 ha angesichts des damals noch laufenden Klageverfahrens nicht geeignet gewesen, die Fünfjahresfrist zu wahren. Die nach Abschluss des Klageverfahrens erfolgte Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens Hückelhoven II im Jahr 2010 konnte die Frist ebenfalls nicht wahren. Mit diesem Verfahren sollten die weiteren noch für das Vorhaben benötigten Grundstücke erworben werden. Hierin liegt jedoch noch kein verbindlicher Grundstückserwerb, der als Beginn der Durchführung angesehen werden kann. Zu einem solchen ist es bis zum Ablauf der Fünfjahresfrist im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens auch nicht mehr gekommen. Auch die weiteren Wirkungen der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens sind nicht ausreichend, um hierin einen Beginn der Durchführung zu sehen. Dass für die Vorbereitung der Baufläche im Jahr 2010 zwei Bäume gefällt worden sind, reicht angesichts der geringfügigen Bedeutung für die Verwirklichung des Vorhabens ebenfalls nicht aus. Der Erwerb von für das Vorhaben benötigten Flächen im Umfang von ca. 2.300 m2 im Jahr 2014 ist ebenfalls nicht ausreichend. Diese Flächen stellen nur einen geringfügen Teil der benötigten Flächen von insgesamt etwa 20,9 ha dar.
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Aktenzeichen: 11 A 3457/20 (VG Aachen, 10 K 618/18)
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 21. November 2022