Die AfD-Fraktion will, dass der Bundestag sogenannte „Omnibusgesetze“ nur noch dann verabschieden darf, wenn zwischen den einzelnen Gesetzesartikeln ein Sachzusammenhang besteht. Dazu hat sie einen Antrag (20/4292) vorgelegt, durch den die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages geändert und für „Klarheit und Transparenz in der Gesetzgebung“ gesorgt werden soll. Unter Omnibusgesetzen werden in Artikel gegliederte Gesetze verstanden, in denen sich jeder Artikel auf eine andere Rechtsmaterie bezieht. Als Beispiele aus dem Jahr 2021 nennt die Fraktion den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts (19/28173, 19/30938, 19/31118), in dem auch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes untergebracht gewesen sei, sowie den Gesetzentwurf „zur Errichtung eines Sondervermögens ‚Aufbauhilfe 2021‘ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze“ (19/32039), das sich in vier Artikeln mit dem Covid-19-Pandemiegeschehen befasst habe.
Solche „heterogenen Artikelgesetze“ sind nach Darstellung der Fraktion in der Vergangenheit genutzt worden, um unpopuläre Gesetzesänderungen zu „verstecken“. In den genannten Beispielen sei einer ursprünglichen Gesetzesvorlage im bereits laufenden Gesetzgebungsverfahren durch Änderungsantrag eine Gesetzesänderung beigefügt worden. Somit sei bezüglich der angehängten Änderung die im Gesetzgebungsverfahren übliche erste Lesung entfallen. Außerdem finde häufig keine Sachverständigenanhörung zur angehängten Gesetzesänderung statt, sodass eine Diskussion in der Öffentlichkeit verhindert werde. Hinzu komme, dass Gesetzesänderungen in das Artikelgesetz eingefügt worden seien, die weder ein gemeinsames Ziel verfolgten noch thematisch ähnlich seien.
Der Fraktion will mit ihrem Antrag dem Paragrafen 76 der Geschäftsordnung des Bundestages einen dritten Absatz hinzufügen mit dem Wortlaut: „Die Änderung mehrerer Stammgesetze in einem Artikelgesetz ist nur möglich, wenn dafür eine zwingende Notwendigkeit besteht. Zwischen den einzelnen Gesetzen muss in diesem Fall ein Sachzusammenhang bestehen.“
Quelle: Deutscher Bundestag, HiB Nr. 665 vom 16. November 2022