Kein juristischer Vorbereitungsdienst für Funktionär des „III. Weges“
Mindestanforderungen im Hinblick auf die Verfassungstreuepflicht muss auch der Bewerber für einen nicht im Beamtenverhältnis ausgestalteten juristischen Vorbereitungsdienst erfüllen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und das Begehren eines sich aktiv für die Partei "Der III. Weg" betätigenden Klägers zurückgewiesen.