Altersdiskriminierung in der Sexualmedizin?
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht für eine gynäkologische Lasertherapie zur Behandlung von Trockenheit im Intimbereich aufkommen muss. Diese sei als als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode zu bewerten, die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zugelassen sein müsse.