Stadt Chemnitz nicht zur Rückholung eines abgeschobenen Asylbewerbers aus Marokko verpflichtet
Der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat gestern zwei Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Chemnitz geändert, mit denen die Stadt Chemnitz zunächst verpflichtet worden war, die Abschiebung eines abgelehnten und bereits abgeschobenen Asylbewerbers aus Marokko auszusetzen und diesem bis heute die Wiedereinreise aus Marokko zu ermöglichen