Grabbeigabe einer Goldkette und von Eheringen – Testamentsvollstrecker begeht keine grobe Pflichtverletzung
Ein Testamentsvollstrecker begeht keine grobe Pflichtverletzung, sofern er die Eheringe und eine Kette der Erblasserin auf deren Wunsch ihr mit ins Grab legt, auch wenn er dadurch einem angeordneten Vermächtnis teilweise nicht nachkommen kann.