Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle hat am Dienstag, 3.  September, eine 32-Jährige wegen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer  ausländischen terroristischen Vereinigung, dem „Islamischen Staat“, zu einer  Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung  der Strafe setzte das Gericht zur Bewährung aus. Das Urteil ist nicht  rechtskräftig.

Feststellungen  des Senats

Nach den Feststellungen des Senats reiste die Angeklagte im Jahr 2014 von  Hannover nach Syrien zu ihrem Ehemann, den sie zuvor nach islamischen Ritus per  Skype geheiratet hatte. Sie fügte sich von Beginn an in die vom „IS“ für sie  vorgesehene Rolle ein: Sie führte für ihren kämpfenden Ehemann den Haushalt und  versorgte und pflegte ihn nach seiner Rückkehr von den Kampfeinsätzen. Dafür  wurde sie vom „IS“ mit Geldzahlungen alimentiert. Einige Monate nach dem Tod  des Ehemanns bei einem Kampfeinsatz bat sie um die Vermittlung eines neuen Ehemanns, den sie schließlich 2016 heiratete. Neben der Unterstützung ihrer  Ehemänner betreute die Angeklagte immer wieder Kinder aus Familien anderer  IS-Kämpfer.   

Bei einem Fluchtversuch im Jahr 2017 wurde sie von kurdischen Kräften  festgenommen und in ein Internierungslager gebracht. Dort waren die Zustände  nach europäischen Maßstäben verheerend. Als das Lager aufgegeben wurde,  gelangte die Angeklagte in die Türkei, von wo sie im Jahr 2019 nach Deutschland  abgeschoben wurde. 

Strafzumessung  des Senats

Der Senat hat die sogenannte Mitläuferklausel angewandt und von der damit  eröffneten Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, weil die Schuld der  Angeklagten gering und der Tatbeitrag von untergeordneter Bedeutung ist. Die  bislang unbestrafte Angeklagte hat die ihr zu Last gelegte Tat im Wesentlichen  eingestanden und sich auch in der Hauptverhandlung eindeutig vom „IS“  distanziert. Die Ausreise zum „IS“ war maßgeblich dadurch motiviert, ihrer  Liebe zu folgen und ihre Stellung beim „IS“ war auf der unteren Hierarchieebene.  Zudem berücksichtigte der Senat unter anderem, dass die Tat schon mehrere Jahre  zurückliegt und die Angeklagte annähernd zwei Jahre unter teils unwürdigen  Bedingungen im Camp interniert war. 

Die Generalstaatsanwaltschaft Celle hatte eine  Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten beantragt, die Verteidigung  auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr plädiert. Das Verfahren (Az.: 4 St 1/24)  dauerte insgesamt drei Verhandlungstage. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

(c) OLG Celle, 03.09.2024

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