Das als Sachurteilsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts ist in den Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses anerkannt. Darüber hinaus kommt in den Fällen der sich typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahmen, in denen eine Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren nur im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage möglich ist, ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse lediglich bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen in Betracht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der auswärts wohnende Kläger begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines befristeten

Betretungs- und Aufenthaltsverbots für die Dortmunder Innenstadt. Dieses war ihm gegenüber durch Bescheid des Polizeipräsidiums Dortmund für die Zeit von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr am 27. April 2019 anlässlich der an diesem Tag angesetzten Begegnung der ersten Fußballbundesliga zwischen Borussia Dortmund und Schalke 04 („Revierderby„) angeordnet worden. Zur Begründung hatte das Polizeipräsidium u. a. ausgeführt, der Kläger sei als „Capo“ der gewaltbereiten Fanszene zuzurechnen. Aufgrund seines im Zusammenhang mit Fußballgroßveranstaltungen bisher gezeigten Verhaltens müsse damit gerechnet werden, dass er im Umfeld der genannten Begegnung Straftaten begehen werde. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte die Berufung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des bereits vor Klageerhebung erledigten Verwaltungsakts.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen und die Rechtsauffassung der Vorinstanzen bestätigt. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts, das § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für die Fortsetzungsfeststellungsklage fordert, war hier weder unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses noch der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben.

Aufgrund einer Änderung der persönlichen Verhältnisse des Klägers und der im Hinblick hierauf abgegebenen Erklärung der Behörde bestand auch keine Wiederholungsgefahr.

Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kann das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit zwar auch dann zu bejahen sein, wenn die Klage einen Verwaltungsakt betrifft, der sich – wie das befristete Betretungs- und Aufenthaltsverbot im vorliegenden Fall – typischerweise so kurzfristig erledigt, dass er ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnte. Bei der typischerweise kurzfristigen Erledigung der angegriffenen Maßnahme handelt es sich jedoch nicht um eine hinreichende, sondern nur um eine notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Sinne dieser weiteren Fallgruppe. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Verwaltungsakt zu einem qualifizierten Grundrechtseingriff geführt hat. Denn Art. 19 Abs. 4 GG verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass die Gerichte generell auch dann noch in Anspruch genommen werden können, um Auskunft über die Rechtslage zu erhalten, wenn damit aktuell nichts mehr bewirkt werden kann. Dies dient auch der Entlastung der Gerichte, die damit Rechtsschutz insgesamt für alle Rechtsschutzsuchenden schneller und effektiver gewähren können.

Die Voraussetzung eines qualifizierten Grundrechtseingriffs war bei Anlegung des erforderlichen objektiven Maßstabs hier nicht erfüllt. Das räumlich auf Teile des Gebiets der Stadt Dortmund und zeitlich auf eine Dauer von zehn Stunden beschränkte Aufenthalts- und Betretungsverbot berührte weder den Schutzbereich des Grundrechts auf Freizügigkeit (Art. 11 GG) noch den der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG). Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) hatte mangels einer gesteigerten, dem Schutzgut der übrigen Grundrechte vergleichbaren Relevanz für die Persönlichkeitsentfaltung des Klägers kein solches Gewicht.

BVerwG 6 C 2.22 – Urteil vom 24. April 2024

(c) Bundesverwaltungsgericht, 24.04.2024

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